Wo finde ich die aktuellen Sätze für Bußgelder bei Verstößen bei dem Transport von Gefahrgütern?
Diese Bußgelder finden Sie in Anlage 7 der „Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt” (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen.
Fachleute sagen nur ‘RSEB’.
Selbst ein Laie versteht sofort warum, oder?
Schwieriger wird es schon in der Praxis. Hier ist nicht immer klar, von wem die Pflichten und Auflagen erfüllt werden müssen. Das Schöne an Bußgeldern ist, daß sie bei Gefahrgut-Transporten gegen verschiedene Beteiligte verhängt werden – oftmals auch gleichzeitig – unter Umständen auch doppelt.
Meistens haften der Absender, der Beförderer, der Verlader oder der Fahrer. Zur Verdeutlichung eine kleine Auswahl häufiger aber eindeutiger Fälle:
Hier zahlt der Absender:
- Für nicht zugelassene Verpackungen werden 800 Euro fällig.
- Fehler in den Beförderungspapieren oder fehlende Beförderungspapiere kosten ab 200 Euro – problemlos aber auch bis zu 500 Euro.
- Eine Kopie des Beförderungspapiers nicht mindestens drei Monate aufzubewahren, wird mit 500 Euro geahndet.
Hier zahlt der Beförderer:
- Das Beförderungspapier nicht mindestens drei Monate in Kopie aufzubewahren, kostet auch den Beförderer 500 Euro.
- Wenn er Fahrer ohne gültigen ADR-Schein einsetzt, fallen je nach fehlendem Dokument 500 oder 600 Euro an.
Weitere Beispiele folgen in Kürze und auch ein Leitfaden, wie man sich optimal vor Problemen mit den Kontrollbehörden schützen kann.
Wegelagerei und Raubrittertum konnte man im Laufe der Zeit auch auf ein Minimum zurückfahren und sind heute ‘ausgestorbene’ Berufe, oder?
🙂