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Chemikalien-Sanktionsverordnung: Verstoß gegen REACH-Pflichten ist eine Straftat

Chemikalien-Sanktionsverordnung: Verstoß gegen REACH-Pflichten ist eine Straftat

Um Verbraucher vor besonders gefährlichen Stoffen zu schützen, bestehen eine Reihe von Verboten bzw. Einschränkungen zu der Abgabe von chemischen Stoffen und Zubereitungen.

Hierunter fallen vor allem Produkte,

die kurzfristig stark giftig wirken und damit schnell zu Vergiftungen im Haushalt führen können;
die karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch sind (CMR), also Krebs erzeugen, das Erbgut verändern, die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder die gesunde Schwangerschaft gefährden; oder die vermutlich diese CMR-Eigenschaften besitzen; oder die zu Aspirationsvergiftungen führen können.

Seit geraumer Zeit gilt: wer gegen Stoffbeschränkungen nach REACH verstößt, begeht eine Straftat und muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren rechnen.

Diese und andere Regelungen sieht die neue Chemikalien-Sanktionsverordnung vor. Die ChemSanktionsV regelt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit verschiedenen Europäischen Regelungen, unter anderem der Europäischen Chemikalienverordnung REACH.

Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe sind möglich, wenn dabei vorsätzlich Leben oder Gesundheit anderer bzw. fremde Sachen von erheblichem Wert gefährdet werden.

Wer ordnungswidrig handelt, das heißt z.B. gegen Auskunftspflichten gegenüber gewerblichen Kunden und Verbrauchern verstößt, wird mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € belegt.

Bei den Ordnungswidrigkeiten geht es schwerpunktmäßig um Verstöße gegen Meldepflichten gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur, gegen verschiedene Pflichten in der Lieferkette (Sicherheitsdatenblatt, nachgeschalteter Anwender) und gegen Auskunftspflichten gegenüber Kunden zu besonders besorgniserregenden Stoffen in Produkten.

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